Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2017 im Überblick

Veröffentlicht am: 16.12.18

Der Anstieg der Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war im Jahr 2017 mit 1,43 Mrd. Euro moderat und entsprach fast genau den Mehrausgaben des Vorjahres.

Die Gründe für das moderate Wachstum liegen hauptsächlich in der sehr niedrigen Verbrauchskomponente, die das Ausgabenwachstum bremste. Für Einsparungen sorgte auch wieder die Preiskomponente, in der sich vor allem Preissenkungen durch Rabattwettbewerb sowie die Erstattungspreisverhandlungen niederschlagen.

Wie bereits im Vorjahr gab es auch 2017 keine grundlegenden gesetzlichen Änderungen betreffend die Arzneimittelpreise oder die Erstattung. Der zwischen den Bundesministerien für Gesundheit, Wirtschaft und Forschung und den maßgeblichen Pharmaverbänden über 15 Monate geführte Pharmadialog wurde im April 2016 abgeschlossen, doch soll der Dialog fortgeführt werden (BMG 2016). Ein Jahr nach dem Pharmadialog trat im Mai 2017 das GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) in Kraft (Deutscher Bundestag 2017). Mögliche Einflüsse des Gesetzes werden daher ihre volle Wirkung voraussichtlich erst im Jahr 2018 entfalten. Es sind insbesondere in drei Bereichen direkte Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen möglich bzw. zu erwarten:

  • Bei der Herstellung von Zubereitungen wird die Vergütung bei Standardzubereitungen und Betäubungsmitteln ergänzt. Für die Herstellung von Zytostatikazubereitungen sind Ausschreibungen der Kassen mit Apotheken nicht mehr möglich; alternativ sollen Rabattverträge mit den Herstellern und erweiterte Verhandlungsmöglichkeiten im Rahmen der Selbstverwaltung (Hilfstaxe) Einsparungen ermöglichen.
  • Für Impfstoffe können künftig keine Rabattverträge mehr zwischen Kassen und Herstellern vereinbart werden.
  • Das Preismoratorium wurde bis Ende 2022 verlängert. Ab Juli 2018 können die Preise entsprechend der jeweiligen Inflationsrate jedoch seit 2009 erstmals wieder angehoben werden.

Für das Jahr 2017 wirkten somit weiterhin die Reformen der letzten Jahre. Neben dem bereits erwähnten Preismoratorium galten 2017 weiterhin verschiedene gesetzliche Rabatte für Arzneimittelhersteller. Soweit nicht unter Festbetrag, betrug für patentgeschützte Arzneimittel der Herstellerrabatt 7 % und für die übrigen 6 % (§ 130a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB V). Diese bleiben vom AMVSG unberührt.

Bezüglich der Preisverhandlungen, die im Anschluss an die Zusatznutzenbewertung nach § 35a SGB V stattfinden, galt 2017 weiterhin, dass das verhandelte Ergebnis direkt im Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) abgebildet ist. In Folge reduzieren sich damit auch die Vergütungen für Großhandel und Apotheken, da es sich teilweise um prozentuale Aufschläge handelt. Auch diese Regelung wird in Zukunft erhalten bleiben.