Veröffentlicht am: 03.12.21
Für den hier betrachteten Verbrauch von Krebsmitteln werden die Indikationsgruppen der antineoplastischen und endokrinen Therapie (L01, L02) sowie die Teil-Indikationsgruppe der Immunsuppressiva bei Multiplem Myelom (L04) zusammengefasst. Die Begleiterscheinungen der Pandemie scheinen auf die ambulante Verordnung von Krebsmitteln keinen nennenswerten Einfluss gehabt zu haben (siehe untere Abbildung). Im Vergleich zu 2012 lag der Verbrauch von Krebsmitteln 2020 um 27 % höher. Zudem war der Zuwachs 2020 mit 7 % (bezogen auf 2012) höher als 2019 mit 5 %. Bezogen auf die Menge in DDD betrug der Mehrverbrauch im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2020 13,3 Mio. DDD, im Jahr 2019 waren es 9,3 Mio. DDD. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbrauch ohne den Einfluss der Pandemie noch stärker gestiegen wäre.
Interessant ist zudem, dass sich die monatliche Verbrauchsentwicklung von antineoplastischen Arzneimitteln (L01) deutlich von der Entwicklung z. B. bei Arzneimitteln der Grundversorgung unterschied: Der monatliche Verbrauch zeigte weniger Schwankungen, und insbesondere ist im März 2020 keine eindeutige Verbrauchsspitze zu erkennen (siehe untere Abbildung). Die Abweichung vom mittleren monatlichen Verbrauch betrug lediglich 2,4 % und war im Dezember mit 11,6 % sehr viel höher. Die Gründe für dieses Bild sind offensichtlich. Viele der antineoplastischen Arzneimittel werden als Zubereitungen verabreicht, die jeweils kurz vor der Infusion hergestellt werden müssen, um den Patienten in der Praxis infundiert zu werden. Eine „Bevorratung“ ist also gar nicht möglich. Zudem erfordert eine zytostatische Therapie eine engmaschigere Überwachung als z. B. die Behandlung eines gut eingestellten Bluthochdrucks. Bei den Mitteln der endokrinen Therapie war zwar im März 2020 eine Verbrauchsspitze zu erkennen, die jedoch mit einer Abweichung von 11 % vom Monatsmittelwert geringer ausgeprägt war als bei der Grundversorgung. Hier spielt u. a. eine Rolle, dass die bei Prostatakarzinom eingesetzten GnRH-Analoga in mehrwöchigem bzw. -monatlichem Abstand injiziert werden müssen und daher ebenfalls nicht auf Vorrat verordnet werden können.