Veröffentlicht am: 20.12.18
In den Jahren 2016 und 2017 waren die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Preissetzung und gesetzlichen Rabatte unverändert. Die Preiskomponente war somit in beiden Jahren nicht durch Sondereffekte beeinflusst. Preissenkungen führten zu Einsparungen von insgesamt 378,5 Mio. Euro und ergaben sich aus Wettbewerb, Festbetragsanpassungen, Rabattverträgen und den Preisverhandlungen im Anschluss an die Zusatznutzenbewertungen.
Der Apothekenabschlag für rezeptpflichtige Arzneimittel nach § 130 SGB V betrug im Betrachtungszeitraum 1,77 Euro je Verordnung. Abgeleitet aus den Verordnungsdaten leisteten die Apotheker insgesamt Rabatte in Höhe von 1.133,6 Mio. Euro.
Die Hersteller von Arzneimitteln unterlagen einer unterschiedlichen Art an Rabatten. Seit April 2014 gilt für Arzneimittel, die keinem Festbetrag unterliegen, ein Rabatt von 6 % (§ 130a Abs. 1 SGB V), wenn sie patentfrei sind, und 7 % (§ 130a Abs. 1a SGB V) bei bestehendem Patentschutz. Die pharmazeutischen Unternehmer leisteten auf dieser Grundlage im Jahr 2017 Rabatte in Höhe von 1.139,4 Mio. Euro.
Seit August 2010 gilt nach § 130a Abs. 3a SGB V ein Preismoratorium, das 2017 bis zum Jahresende 2022 verlängert wurde – ausgenommen sind allein Arzneimittel unter Festbetrag. Das Moratorium bedeutet, dass Preiserhöhungen in Form eines Rabatts an die GKV zurückerstattet werden müssen. Auf Basis dieser Regelung leisteten im Jahr 2017 die Hersteller Rabatte in Höhe von 280,6 Mio. Euro. Zusätzlich bewirkte das Preismoratorium, dass Preiserhöhungen der Listenpreise tendenziell ausblieben. Generische Arzneimittel leisteten zusätzlich 140,9 Mio. an Rabatten auf Grundlage des § 130a Abs. 3b SGB V. Dieser Rabatt beträgt 10 %, kann durch Preissenkungen bis auf Null reduziert werden. Schließlich waren die Hersteller von Impfstoffen nach § 130a Abs. 2 SGB V verpflichtet, einen zusätzlichen Rabatt zu leisten. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, Erstattungspreise für Impfstoffe auf dem Niveau der Länder Frankreich, Italien, Großbritannien und Spanien zu erreichen. Die Regelung gilt aber nur für Impfungen, die Pflichtleistungen nach § 20i Abs. 1 SGB V sind: Dies sind alle Impfungen entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie (G-BA 2018). Für Satzungsleistungen wird kein Rabatt geleistet. Satzungsleistungen und Pflichtleistungen waren auf Basis der für den Arzneimittel-Atlas zur Verfügung stehenden Daten nicht zu unterscheiden. Somit konnte für eine einzelne Verordnung nicht bestimmt werden, ob ein Abschlag gezahlt wurde. Für die Berechnung der Erstattungspreise galt die Annahme, dass immer ein Rabatt geleistet wurde, wenn er in der Apothekensoftware abgebildet war. Die errechneten Einsparungen von 84,7 Mio. Euro im Jahr 2017 sind somit eine Schätzung. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der abgegebenen Impfstoffe für Impfungen entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie verwendet wurde, sodass die geschätzte Summe an Einsparungen voraussichtlich nur wenig über den tatsächlichen Einsparungen lag.
Bei den individuellen Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 bzw. § 130c SGB V ergaben sich zwei Effekte auf die Preiskomponente. Zum einen nahm die Höhe der geleisteten Rabatte weiterhin zu und damit auch die Rabattquote je Verordnung, und zum anderen stieg das Umsatzvolumen unter Rabatt. Beides hatte einen senkenden Effekt auf die Preiskomponente (siehe das Thema Individualrabatte für Details). Die geleisteten Rabatte im Anschluss an die Zusatznutzenbewertung nach § 130b SGB V werden seit dem 1. April 2014 direkt im Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) berücksichtigt. Es ergibt sich somit ein zusätzlicher Einspareffekt durch geringere Vergütungen für Großhandel und Apotheken.
In einzelnen Indikationsgruppen kam es zu deutlichen Einsparungen, wobei die größten Einsparungen mit 163,9 Mio. Euro in der Gruppe der antineoplastische Mittel (L01) zu verzeichnen waren. Dies war mehrheitlich die Folge des Abschlusses von Erstattungspreisverhandlungen für neue Onkologika. Die zweithöchsten preisbedingten Einsparungen in Höhe von 69,7 Mio. Euro wurden in der Indikationsgruppe der Immunsuppressiva (L04) erzielt, welche im Vorjahr noch die Gruppe mit den höchsten Einsparungen war, die seinerzeit um 115,3 Mio. Euro höher lagen. Dies war mehrheitlich die Folge des Abschlusses von Rabattverträgen der TNF-alfa-Inhibitoren (Adalimumab, Etanercept) und des Interleukin-Rezeptor-Inhibitors Ustekinumab. Einen ebenfalls starken Rückgang hatten die antiviralen Mittel zur systemischen Anwendung (J05) zu verzeichnen, welche im Vorjahr noch Einsparungen von 127,5 Mio. Euro erzielen konnten und im Berichtsjahr auf einen Wert von 61,4 Mio. Euro kommen. Haupttreiber war dabei das Kombinationspräparat Elbasvir und Grazoprevir, welches gegen Hepatitis C eingesetzt wird.
Bedeutsame preisbedingte Mehrausgaben gab es in der Indikationsgruppe der Psychoanaleptika (N06) in Höhe von 15,3 Mio. Euro. Hauptverantwortlich hierfür war der Anstieg bei den Antidepressiva. Am wahrscheinlichsten spielen hierbei Umstellungen von Rabattverträgen eine Rolle.